Verpflichtende Dach-/Fassadenbegrünung/Fotovoltaik prüfen

Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021 (als Prüfauftrag beschlossen):

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kleve möge gem. § 60 Absatz 2 GO NW anstelle des Rates beschließen:

  1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von Erbbaurechten für städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
    a) soll in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und, darüber hinaus, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, auch eine Fassadenbegrünung aufgegeben werden;
    b) sollen Fotovoltaik-Anlagen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend festgeschrieben werden, wobei diese Verpflichtung bei einer Dachbegrünung entfällt.

  2. Gleiches soll gelten, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger tätig wird sowie bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, soweit rechtlich zulässig.

  3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen,
    a) inwieweit bei planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem Vertragspartner eine Dach- bzw. Fassadenbegrünung als Verpflichtung im Kaufvertrag auferlegt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen (z.B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) dieser entgegenstehen. Ferner ist auch festzulegen, wie die Verpflichtung konkret ausgestaltet wird und damit überprüfbar und justitiabel ist.
    b) ob die allgemeine Standardformulierung in Bebauungsplänen, wonach Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° zu begrünen seien, auf eine Dachneigung bis ca. 25° ausgeweitet werden kann, da auch hier eine flächendeckende Begrünung noch ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden könnte.

  4. Für mehrgeschossig bebaute Innenstadtbezirke, bei denen eine Dachbegrünung auf der Grundlage einer Satzung nach § 86 BauO NRW nicht durchgesetzt werden könnte, soll geprüft werden, ob und wie über eine Ergänzung der bestehenden Bebauungspläne aus Gründen des Klimaschutzes im Bereich der besonders betroffenen „Hitzeinseln“ oder wegen der positiven stadtökologischen Auswirkungen (z.B. Ersatzraum für Flora und Fauna, Beitrag zur Wasserwirtschaft/Regenwasserrückhaltung, Verbesserung der Luftqualität) eine Dachbegrünung festgesetzt werden könnte.

  5. Um Dach- und Fassadenbegrünungen dauerhaft zu erhalten, bedarf es auch einer Vollzugskontrolle. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den hierfür erforderlichen Stellenbedarf zu ermitteln.

Begründung:
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 den Klimanotstand ausgerufen.

Jetzt muss alles unternommen werden, um die für Gesundheit und Wohlbefinden negativen Folgen des Klimawandels, wie z.B. die steigende Überhitzung im Stadtgebiet, zu minimieren. (Siehe hierzu u.a. die Präsentation der Stadtverwaltung am 20.08.2020 im Umwelt- und Verkehrsausschuss zum Förderrichtlinienentwurf „Dachbegründung“.)

Als „Pilotprojekt“ sollte der Verkauf einer städtischen Fläche zur Herstellung einer Bahnanlage mit der Auflage verbunden werden, im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und, darüber hinaus, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, auch eine Fassadenbegrünung aufzugeben.