Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.03.2021:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kleve möge gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW anstelle des Rates beschließen:
„Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Kleve in den Organen der ‚Wirtschaft, Tourismus & Marketing Stadt Kleve GmbH‘ wird gemäß § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen folgende Weisung erteilt:
- Die Stelle ‚Geschäftsführung‘ wird unverzüglich ausgeschrieben.
- Der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer wird nicht verlängert.
- In der Aufsichtsratssitzung am 18.03.2021 sind entsprechende Beschlüsse zu fassen.“
Begründung:
Der Aufsichtsrat der „Wirtschaft, Tourismus & Marketing Stadt Kleve GmbH“ wird sich in seiner Sitzung am 18.03.2021 unter anderem mit dem TOP „Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer“ befassen.
Die Fraktion „Offene Klever“ nimmt diese Ankündigung zum Anlass, um die Einleitung und Durchführung eines transparenten, ergebnisoffenen Auswahlverfahrens zur Besetzung der Geschäftsführung dieser Gesellschaft, die zu 100% der Stadt gehört, anzuregen und zu beantragen.
Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. „Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.“ (§ 113 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW)
Diese Bindung an Beschlüsse des Rates gilt ausdrücklich auch für sogenannte geborene Mitgliedschaft des Bürgermeisters bzw. Bediensteten einer Gemeinde. „Auch sie sind an die Beschlüsse des Rates oder einer seiner Ausschüsse gebunden (§ 113 Abs. 1 Satz 2).“ (Held/Winkel: Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Kommentar. 3. Auflage, Wiesbaden 2014, S. 630)
Auf das Weisungsrecht an die von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats wird auch im Gesellschaftsvertrag vom 25.07.2017 ausdrücklich Bezug genommen (siehe § 17 „Beschlüsse des Aufsichtsrates“ Abs. 9):
„Der Rat der Stadt Kleve ist in entsprechender Anwendung des § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NW berechtigt, den von dem Rat der Stadt Kleve entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisung zu erteilen.“
Für die „Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern“ ist gem. § 11 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafterversammlung zuständig (Vertretung der Stadt: Bürgermeister oder allgemeiner Vertreter oder eine bevollmächtigte Person); die Weisung würde auch für diesen Personenkreis gelten.
Nachdem die Ratsmitglieder gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW der Delegierung der Aufgaben des Rates an den Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt haben, ist dieses Gremium für eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 GO NW zuständig.