Aufsichtsrat der Laga-GmbH wirft Fragen auf
Der Rat der Stadt Kleve hatte am 3. Juli 2024 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, den von der Stadtverwaltung vorgelegten „Gesellschaftsvertrag mit dem Kooperationspartner in der vorgelegten Fassung zu verhandeln und abzuschließen, sofern nicht wesentliche Änderungen gegenüber der vorgelegten Fassung vorgenommen werden.“
In anderen Städten, die eine Landesgartenschau ausgerichtet haben oder ausrichten, sind Beratung und Beschlussfassung öffentlich erfolgt.
Der Ratsbeschluss vom 3. Juli 2024 enthielt keine Beauftragung des Bürgermeisters oder eines anderen Mitglieds der Stadtverwaltung. Im Gegenteil: Der Rat hatte es sich ausdrücklich selbst vorbehalten, den Gesellschaftsvertrag zu verhandeln und abzuschließen. Das mag man erstaunt oder lächelnd lesen – es entspricht aber dem Wortlaut des Beschlusses.
Der Ratsbeschluss vom 3. Juli 2024 enthielt ausdrücklich den Vorbehalt: „sofern nicht wesentliche Änderungen gegenüber der vorgelegten Fassung vorgenommen werden.“
Ein Vierteljahr später, am 09. Oktober 2024, wurde dem Rat im Rahmen einer Präsentation der Stadtverwaltung durch zwei Mitarbeiterinnen des Rathauses mitgeteilt, dass die Gründung der gGmbH am 01. Oktober 2024 erfolgt sei.
Der Rat ist vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags nicht beteiligt worden:
Der Rat konnte – unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 3. Juli 2024 – weder prüfen noch feststellen, ob bzw. dass nur „nicht wesentliche Änderungen gegenüber der vorgelegten Fassung vorgenommen“ worden waren. Der Rat konnte seine Vorbehaltsklausel nicht aufheben.
Fazit:
- Die Gesellschaft wurde gegründet, ohne dass der Rat die Gelegenheit hatte, die endgültige Fassung des Gesellschaftsvertrags zu beschließen.
Laut Gesellschaftsvertrag in der Fassung, die den Ratsmitgliedern am 3. Juli 2024 vorlag, ist der Bürgermeister der Stadt Kleve „(…) geborenes Mitglied des Aufsichtsrates und eines der von der Stadt Kleve zu entsendenden stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder.“ Der Bürgermeister ist zugleich der Aufsichtsratsvorsitzende.
Diese Regelung verdeutlicht seine besondere, herausgehobene Position als Mitglied des Aufsichtsrats.
Ist der Bürgermeister als „geborenes“ Aufsichtsratsmitglied im Gesellschaftsvertrag bestimmt, wie dieses in der LaGa” GmbH der Fall ist, dann gilt:
„Im Fall der Verhinderung ist der Bürgermeister zwingend von seinem allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 zu vertreten.“ (Gemeindeordnung NRW, Kommentar von Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, 58. Aktualisierung, Randnummer 59 zum § 113 GO NW)
Dieser allgemeine Vertreter wird vom Rat bestellt: Es ist der Erste Beigeordnete, Klaus Keysers.
Aber der Erste Beigeordnete vertritt den Bürgermeister nicht im Aufsichtsrat. Der Bürgermeister wird im Aufsichtsrat der Landesgartenschau durch die „Persönliche Referentin des Bürgermeisters“ vertreten.
- Bei der persönlichen Referentin des Bürgermeisters als seine Vertreterin im Aufsichtsrat der GmbH zur Landesgartenschau handelt es sich nicht um seinen allgemeinen Vertreter bzw. seine allgemeine Vertreterin im Sinne der Gemeindeordnung.
Dem Rat ist am 9. Oktober 2024 mitgeteilt worden, dass der Erste Beigeordnete einer der beiden Geschäftsführer der neuen GmbH sei. Es wurde so getan, als hätte der Rat hier nichts zu entscheiden.
Die Gemeindeordnung regelt jedoch, dass die Ausübung eines Bestellungs- oder Vorschlagsrechts für „Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs“ vom Rat zu entscheiden ist. (§ 113 Abs. 4)
Ein Blick in einen anerkannten juristischen Kommentar dazu hilft auch weiter:
„Ihrem Wesen nach handelt es sich bei der Bestellung und der Ausübung des Vorschlagsrechts um eine Wahl i. S. v. § 50 Abs. 2, denn es handelt sich um die Übertragung einer bestimmten Aufgabe auf eine oder mehrere Personen, (…).“(Gemeindeordnung NRW, Kommentar von Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, 58. Aktualisierung, Randnummer 63 zum § 113 GO NW)
- Der Erste Beigeordnete der Stadt Kleve ist ohne Beteiligung (Ausübung des Vorschlagsrechts) des Rates zum Mitglied der Geschäftsführung der gGmbH bestellt worden.
Die dreiköpfige Gesellschafterversammlung, die die beiden Geschäftsführer bestellt, besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten Beigeordneten und einem Vertreter des Minderheitsgesellschafters.
- Ist die Nebentätigkeit (zeitlicher Umfang?) des Ersten Beigeordneten als Geschäftsführer der LaGa-GmbH vereinbar mit seiner Mitgliedschaft in der Gesellschafterversammlung, zu deren Aufgaben es gehört, die Geschäftsführung zu bestellen? Gab es dazu keine personelle Alternative?
Dem Rat wurde am 9. Oktober 2024 mitgeteilt, die GmbH könne „in 2025 mit der eigentlichen Arbeit beginnen.“ Diese Mitteilung überraschte, denn die GmbH ist gegründet und die Geschäftsführung bestellt.
Daran schließen sich folgende Fragen an:
Wenn die „eigentliche Arbeit“ erst in 2025 beginnt: Mit welcher (un)eigentlichen Arbeit ist die Geschäftsführung seit ihrer Bestellung beauftragt?
Wie kann der Aufsichtsrat, dessen Zusammensetzung juristisch auf tönernen Füßen steht, seine Aufgaben und Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag wahrnehmen, obwohl er sich noch nicht konstituiert hat?
Wer „überwacht und berät die Geschäftsführung“ (laut Gesellschaftsvertrag Aufgabe des Aufsichtsrats) seitdem und bis wann?
Wie wird gewährleistet, dass die Verpflichtung der Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvertrag erfüllt wird, dem Aufsichtsrat über die Rechtsgeschäfte der Gesellschaft in der jeweils nächsten Sitzung zu berichten?