Einstellungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ungültig?
Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Details dazu enthält das 1999 beschlossene Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG).
Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung zur Umsetzung und Verwirklichung des Verfassungsauftrags, insbesondere der Personalentwicklung der Stadtverwaltung. Das dazu erlassene Landesgleichstellungsgesetz hebt deutlich das Zusammenwirken von Gleichstellungsplan und Personalentwicklung hervor.
Der „Gleichstellungsplan“ der Stadt Kleve wurde vom Rat der Stadt Kleve am 28. Juni 2018 für fünf Jahre beschlossen.
Um eine nahtlose Fortschreibung des Gleichstellungsplans zu gewährleisten, ist „die Fortschreibung des Gleichstellungsplans vor Ablauf des bisher gültigen Plans durch den Rat zu beschließen (…).“ (§ 5 Abs. 1 LGG).
Geschieht dieses nicht, dann sind Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen; nachzulesen
a) im Landesgleichstellungsgesetz NRW:
„Solange kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt, sind Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen.“ (§ 5 Abs. 8 Landesgleichstellungsgesetz NRW).
b) in einer „Handreichung für kommunale Gleichstellungsbeauftragte“ zur Mitwirkung bei der Erstellung eines Gleichstellungsplans nach den Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen:
“Wichtig: Auch die Verlängerung des Gleichstellungsplans ist vom Rat zu beschließen. Der neue GLP ist spätestens sechs Monate nach Wegfall des Verlängerungsgrundes, aber noch während des Bestehens des alten Gleichstellungsplans, aufzustellen!“
In den begründeten Ausnahmefällen kann die Laufzeit des bestehenden Gleichstellungsplans um sechs Monate verlängert werden – durch einen Ratsbeschluss.
Hierzu hatten die „Offenen Klever“ am 22. Juni 2023 eine Anfrage an den Bürgermeister gerichtet.
Link zur Anfrage (Bitte anklicken!)
In seiner Antwort vom 10. Juli 2023 hatte der Bürgermeister unter anderem mitgeteilt,
„Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten werden im Rahmen der halbjährlichen Nachwirkungsfrist des Gleichstellungsplans nicht ausgesetzt.“
Die vom Bürgermeister zwar geltend gemachte, aber vom Rat nicht beschlossene „halbjährliche Nachwirkungsfrist“ des alten Gleichstellungsplans hat möglicherweise zur Folge, dass alle seit Ende Juni 2023 vom Bürgermeister bzw. der Stadtverwaltung Kleve vorgenommenen Einstellungen, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten rechtswidrig sein könnten.
Die ausdrückliche Regelung der nahtlosen Fortschreibung des Gleichstellungsplans nach Ablauf der festgelegten Laufzeit ist in der Stadt Kleve missachtet worden.
Um hier Klarheit zu erlangen, haben die Offenen Klever die Kommunalaufsicht um Prüfung gebeten.
Zuständig für die nahtlose Fortschreibung/Erstellung des Gleichstellungsplans ist der Bürgermeister; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt dabei mit.
Übrigens gilt der Gleichstellungsplan auch für die Umweltbetriebe und das Gebäudemanagement der Stadt Kleve.