Keine Schottergärten in Neubaugebieten!

“Offene Klever” legen Anregung gemäß § 24 GO NRW (Bürgerantrag) vor: 

Der Rat der Stadt Kleve möge beschließen:

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei der Planung zukünftiger Baugebiete durch entsprechende textliche und gegebenenfalls zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass keine weiteren Schottergärten entstehen.
  2. Sollten diese textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zielführend sein, wird die Stadtverwaltung gebeten zu prüfen, ob bei neuen Baugebieten der Erlass von örtlichen Bauvorschriften auf der Basis der entsprechenden Regelungen der Bauordnung zur Eindämmung von Schottergärten führen könnte. Dies sollte in Absprache mit im Wohnungsbau in Kleve engagierten Unternehmen geschehen.
  3. Bei städtischen Bauvorhaben geht die Stadt mit gutem Beispiel voran und verzichtet bei der Gestaltung der Außenanlagen auf die Anlage von Schotter- und Kiesbeeten.
  4. Die Stadtverwaltung legt einen besonderen Schwerpunkt in der Öffentlichkeitsarbeit auf eine Aufklärungskampagne hinsichtlich der ökologischen Vorteile naturnah gestalteter Vorgärten, um so der weiteren Anlage von Schottergärten entgegenzuwirken.

Begründung:

Bekanntermaßen wachsen in sogenannten Schottergärten nur wenige oder gar keine Pflanzen. Diese braucht es aber, um Insekten, Bienen und vielen weiteren Arten unserer heimischen Fauna Lebensraum und Nahrung zu bieten. Umwelt- und Naturschutzverbände weisen zurecht darauf hin, dass hier eine ökologisch ungute Entwicklung zu beobachten ist. Steingärten werden in Deutschland immer beliebter. Darunter leidet die Artenvielfalt in den Städten und Gemeinden.

Eine größere Versiegelung von Flächen in den Städten führt, allgemein anerkannt, auch zu höheren Temperaturen. Zehn Prozent mehr Grünflächen könnten die Sommertemperatur in den Städten um bis zu drei Grad senken.

Daraus kann abgeleitet werden, dass die vorhandenen Grünflächen nicht nur erhalten, sondern zusätzliche geschaffen werden sollten bzw. der weiteren Versiegelung und Schaffung eher lebensfeindlicher Strukturen wie der Anlage von Schottergärten entgegengewirkt werden muss.

In der letzten Zeit nimmt auch in Kleve die Zahl an Schottergärten stetig zu. Dies geschieht sowohl in den innerstädtischen Quartieren als auch in den Neubaugebieten sowie den teilweise noch dörflich geprägten Klever Ortsteilen.

Die „Offenen Klever“ möchten mit dem vorliegenden Antrag bewirken, dass sich Rat und Stadtverwaltung gemeinsam dieser negativen Entwicklung entgegenstellen

Die Stadt könnte den Rückbau von Schottergärten auf privaten Grundstücken finanziell unterstützen und mit einer Aufklärungskampagne darauf hinweisen, welche ökologischen Vorteile die Entsiegelung von Flächen hat.

Aus Sicht der „Offenen Klever“ ist es beim Thema Schottergärten sinnvoll, nicht auf Restriktionen zu setzen. Vielmehr sollte man vom „gesunden Menschenverstand“ ausgehen und über eine möglichst naturnahe und stadtökologisch verträgliche Gestaltung von Vorgärten informieren.

Als rechtliches Instrument kommen hier bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen (§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB) in Frage, die über Bebauungspläne als Satzung zu beschließen sind.

Es gibt folglich kein Regelungsdefizit, sondern ein Defizit in der Einhaltung dieser klaren Bestimmung.

Es sollte daher überlegt werden, wie zum einen auf die positiven Auswirkungen auf die Artenvielfalt bei Verzicht auf Schottergärten und zum anderen auf die bestehenden Regelungen hingewiesen werden kann.

Bei der Neuanlage von Baugebieten sollte von den Möglichkeiten, die das Baugesetzbuch bietet, Gebrauch gemacht werden und durch textliche und möglicherweise auch zeichnerische Festsetzungen die Anlage von Schottergärten verhindert werden.

Da es bei jeder neuen Planung und Entwicklung Einzelfälle und Besonderheiten zu berücksichtigen gilt, können auftretende Besonderheiten mit einem simplen Grundsatzbeschluss zur „Untersagung von Schottergärten“ und zur Festsetzung „grüner Gärten“ nicht erfasst und geregelt werden.

Die Stadt Kleve kann von diesen Instrumenten nur dann optimalen Gebrauch machen, um die Gartenanlagen (nicht nur die Vorgärten) im Sinne einer gärtnerisch gestalteten Vegetation zu regeln, wenn regelmäßig folgende Festlegung verbindlich wird:

„Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Anspruch genommen werden, als Vegetationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit Ziersträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen als Ziergestaltung ist nicht zulässig.“

Dass die Stadt bei eigenen Bauvorhaben immer mit gutem Beispiel vorangehen sollte, bedarf aus Sicht der „Offenen Klever“ keiner weiteren Begründung.