Unterrichtung des Ausschusses über laufende Prüfungstätigkeiten (ABGELEHNT)

Abgelehnt haben CDU, Bündnis90/DIE GRÜNEN und SPD (FDP war nicht anwesend) am 06.09.2021 im Rechnungsprüfungsausschuss folgenden Antrag:

Der Rat möge nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss beschließen:

„Damit der Rechnungsprüfungsausschuss regelmäßig Art und Umfang der Tätigkeiten des Rechnungsprüfungsamts zur Kenntnis nehmen und sich über die aktuelle Situation (Prüfungsschwerpunkte/personelle Auslastung) informieren kann, wird die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gebeten, ihn mindestens einmal jährlich über den Umfang und wesentliche Ergebnisse folgender Prüfungstätigkeiten zu informieren:

  • Visaprüfungen und dauernde Überwachung der Finanzbuchhaltung,
  • begleitende und abschließende Prüfung des Jahresabschlusses,
  • Prüfung von Vergaben inkl. der diesbezüglichen Beratungen,
  • andere Beratungen (auch im Vorfeld von Vergaben),
  • Sitzungsdienst (Arbeiten für den Rechnungsprüfungsausschuss, Kenntnisnahme der übrigen Sitzungsvorlagen, Teilnahme an Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse),
  • Fach- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in den Fachämtern,
  • Wahrnehmung von Aufgaben gem. § 104 Abs. 2 GO NRW,
  • Prüfungs- und Beratungstätigkeiten für externe Kunden gemäß § 3 Abs. 2 f) bis j) der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Kleve.

Falls vorhanden, sind dem Rechnungsprüfungsausschuss in saldierter, anonymisierter Form die zu Steuerungszwecken und interner Leistungsverrechnung erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiter/innen des Fachbereichs mitzuteilen, soweit diesen Prüfbereiche und Prüftätigkeiten entnommen werden können.“

Begründung:

Die Rechnungsprüfung in Nordrhein-Westfalen hat nicht nur die rechnerische Richtigkeit des Verwaltungshandelns zu prüfen. Sie kann zusätzlich die in § 104 Abs. 2 GO NRW dargestellten Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört die Prüfung des Verwaltungshandelns auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlich- und Zweckmäßigkeit sowie Rechtmäßigkeit prüfen (§ 104 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW).

Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfungsordnung ermächtigt, Art und Umfang dieser Prüfungen vorübergehend einzuschränken, um die Erfüllung des Pflichtaufgabenkatalogs nach §§ 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 GO NRW sicherzustellen (§ 3 Abs. 6 RPO).

Durch regelmäßige Berichterstattung zu laufenden Prüfungstätigkeiten wird der Rechnungsprüfungsausschuss in die Lage versetzt,

  1. das Verhältnis zwischen Prüfungsaufgaben/Prüfungsaufwand und der personellen Kapazität unterjährig im Auge zu behalten;
  2. frühzeitig Fehlerrisiken zu erkennen (z. B. mehr Vergaben, mehr Maßnahmen, höherer Personalbedarf oder/und höherer Fremdvergabebedarf bei den Ingenieurleistungen);
  3. auf Risiken reagieren zu können, z. B. durch einen Stellenplan-Antrag zur Ausweitung der (informations-)technischen Prüfkapazität;
  4. frühzeitig Kenntnis zu erlangen, ob es bei Beratungen oder begleitenden Prüfungen bzw. Prüfungsfeststellungen bei nachgängigen Prüfungen Anregungen oder Empfehlungen gibt, die ein unmittelbares, finanzielles Potenzial aufweisen;
  5. Anregungen und Empfehlungen entgegenzunehmen und zu bewerten, deren Potenzial sich zwar (noch) nicht beziffern lässt, die aber dennoch wirtschaftlich sinnvoll sind, weil Fehler, die vor ihrer Entstehung verhindert werden können, keinen Schaden anrichten.