Ausschuss für Gleichstellung braucht Kompetenzen!

Beschlussvorschlag der OK zum TOP 5 der Sitzung des Ausschusses für Generationen und Gleichstellung am 20.04.2021:

Der Beschlussvorschlag des Bürgermeisters wird um folgende Absätze erweitert:

  1. Der Ausschuss für Generationen und Gleichstellung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen, Männern, Menschen mit Behinderung, Lesben, Schwulen sowie Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin unberührt.
  2. Der Ausschuss für Generationen und Gleichstellung entscheidet über
    1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen, Männern, Menschen mit Behinderung, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen. Er überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
    2. entsprechende Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit sowie zum Abbau von Benachteiligungen.
  3. Der Ausschuss für Generationen und Gleichstellung ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Lebensbereiche von Kindern, Jugendlichen, Frauen, Männern, Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen betreffen.
  4. Wenn Angelegenheiten anderer Ausschüsse die spezifischen Interessen von Kindern, Jugendlichen, Seniorinnen und Senioren, Frauen, Männern, Menschen mit Behinderung, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen berühren, wird der Ausschuss für Generationen und Gleichstellung vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, dass die Stellungnahme des Ausschusses bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mitberücksichtigt werden kann.

  5. Der Ausschuss wirkt bei allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung.

Begründung:
Mit dieser Zuständigkeitsregelung soll den heutigen Anforderungen an Geschlechtergerechtigkeit, Gleichstellung und Antidiskriminierung entsprochen werden. Die Formulierung der Zuständigkeit umfasst auch die Personengruppen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Trans- und Intersexuelle.