Führungspersonal: Rat soll mitentscheiden

Antrag zum Personalauschuss am 06.11.2023

Der Rat der Stadt Kleve möge nach Vorberatung im Ausschuss für Personal und Digitalisierung sowie im Haupt- und Finanzausschuss beschließen:

Die Hauptsatzung der Stadt Kleve wird gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW um folgende Regelung ergänzt:

1. Nach § 17 „Beigeordnete“ wird als neuer § 18 eingefügt:

„§ 18 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.

Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit.

Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1.

Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

2. Der jetzige § 18 „Öffentliche Bekanntmachungen“ wird zum § 19:

3. Der jetzige § 19 „Inkrafttreten wird zum § 20.“

Begründung:

Die Gemeindeordnung NRW enthält im § 73 Abs. 3 Satz 2 folgende KANN-Bestimmung:

„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

Der Begriff des „beamtenrechtlichen Grundverhältnisses“ erfasst alle Entscheidungen, die das statusrechtliche Amt eines Beamten berühren (Ernennung, Einstellung, Beförderung, Übertragung eines Amtes auf Probe, Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung). Personalrechtliche Entscheidungen, die den Status nicht verändern (z. B. Genehmigung von Urlaub/Teilzeit/Nebentätigkeit, Umsetzung oder Zuweisung eines anderen Aufgabengebiets) können nicht dem Mitwirkungsvorbehalt des Rates unterworfen werden (siehe: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch: Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Band I. Februar 2023, Randnummern 15 bis 23 zum § 73.)

Mit diesem Antrag schlagen die Offenen Klever vor, diese Option aus der Gemeindeordnung NRW auch in der Stadt Kleve zu nutzen und in die Hauptsatzung einzufügen. Der dabei gewählte Formulierungsvorschlag orientiert sich am Wortlaut des § 73 Abs.3 GO NW.

Wie diesem Antrag zur Hauptsatzung und dem § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen ist, bleibt es grundsätzlich bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin.

Solange die Hauptsatzung keine Vorbehaltsregelung gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW vorsieht, liegt die Personalentscheidungskompetenz auch für Bedienstete in Führungsfunktionen unbegrenzt beim Bürgermeister bzw. bei der Bürgermeisterin.

Diese Regelung findet sich beispielsweise auch in der Hauptsatzung des Kreises Kleve (§ 22 „Personalangelegenheiten“):

„Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen (vgl. § 49 Abs. 1 S. 7 KrO NRW) deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreistag im Einvernehmen mit der Landrätin/dem Landrat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.“

Darüber hinaus wird die alleinige Entscheidungsbefugnis des Rates an eine Zweidrittel-Mehrheit geknüpft.

Es wird das Mehrheitsprinzip mit den höchsten Anforderungen an eine Mehrheitsfindung gewählt.