Wahl des Ersten Beigeordneten absetzen! – Stelle neu ausschreiben! (ABGELEHNT)

Änderungsantrag gemäß § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung zum TOP 3 des öffentlichen Teils der Ratssitzung am 03.11.2021:

„Neubesetzung der Stelle der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers und der Ersten Beigeordneten/ des Ersten Beigeordneten sowie gleichzeitige Bestellung zur allgemeinen Vertreterin/ zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters“

Der Rat der Stadt Kleve möge beschließen:

„Der Beschlussvorschlag auf der Drucksache 258/XI. wird, wie folgt, geändert:

  1. Ziffer 1 wird ersetzt durch:

‚Der Rat der Stadt Kleve beschließt die Absetzung der Wahl des/der Ersten Beigeordneten von der Tagesordnung. Die Stellenausschreibung für diese Stelle wird aufgehoben. Das aktuelle Stellenbesetzungsverfahren wird abgebrochen.

  1. Ziffer 2 wird ersetzt durch:

‚Die Kämmerei wird mit Wirkung ab 01.01.2022 kommissarisch von einem vom Bürgermeister zu beauftragenden Laufbahnbeamten geleitet.‘

  1. Ziffer 3 wird ersetzt durch:

‚Der Rat spricht sich dafür aus, die Stelle einer Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerin bzw. eines Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers (m/w/d) neu auszuschreiben. Die Beschlussfassung über den Ausschreibungstext sowie über die Auswahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, erfolgt in einer Sondersitzung des Rates, jedoch spätestens in der ordentlichen Ratssitzung am 15.12.2021.‘


Begründung:
Auf die vom Rat am 02.08.2021 beschlossene Ausschreibung der Stelle einer Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerin bzw. eines Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers (m/w/d), sind Bewerbungen in kleiner zweistelliger Anzahl eingegangen.

Diese überschaubare Resonanz auf den vom Rat mehrheitlich beschlossenen Ausschreibungstextes könnte dem Verzicht auf Veröffentlichung in großen, überregionalen Tageszeitungen mit angeschlossenen Online-Jobbörsen geschuldet sein. Es ist aber auch möglich, dass Ausschreibungstext und Anforderungsprofil nicht viele Externe zu einem Wechsel nach Kleve motivieren konnten.

Der Rat sollte mit einem geschärften Anforderungsprofil eine Neuanschreibung der Stelle beschließen und darin beispielsweise die klimaschutzrelevanten Aspekte und die Förderung von Frauen hervorheben.

Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.02.2020 (1 K 16640/17) nachzulesen ist, kann der Rat das Stellenbesetzungsverfahren jederzeit, auch nach erfolgter Wahl, abbrechen, selbst wenn erkennbar geeignete Bewerbungen vorliegen (siehe: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung [Stand Dezember 2016], Nr. 6.2.1.)

Gemäß § 71 Abs. 4 GO NRW besteht nur für kreisfreie Städte die Verpflichtung, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. In den übrigen Gemeinden kann ein Kämmerer bestellt werden, in kreisangehörigen Städten und Gemeinden kann auch ein nicht beamteter Bediensteter zum Kämmerer bestellt werden.

Die „Offenen Klever“ schlagen vor, dem Bürgermeister zu empfehlen, bis zum Abschluss des neuen Stellenbesetzungsverfahrens einen Laufbahnbeamten mit der Leitung der Kämmerei zu beauftragen, z. B. den Leiter des Fachbereichs 20 – Finanzen und Liegenschaften – mit Wirkung ab 01.01.2022

Während dem „bestellten Kämmerer“ alle Rechte des Kämmerers aus der Gemeindeordnung zustehen, liegt bei einem „beauftragten Kämmerer“, z. B. die Entscheidung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, sowie für den Erlass einer Haushaltssperre und die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung, beim Bürgermeister.