… die „GeWoGe“ Wohnungsgesellschaft?
Die Gemeindeordnung enthält „zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten“ der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen unter anderem folgende Regelungen (§ 113):
- Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen (…), an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen.
- Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Das bedeutet: Der Rat kann ihnen eine Weisung erteilen, wie sie abzustimmen haben.
- Damit er das tun kann, haben die Vertreter der Gemeinde den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Da Stadt Kleve hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der „GeWoGe“ (53,09%). Insgesamt gehört diese Wohnungsgesellschaft zu mehr als 65% der öffentlichen Hand.
Kleve entsendet fünf Mitglieder in den neunköpfigen Aufsichtsrat und stellt damit die Mehrheit. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der Erste Beigeordnete der Stadt Kleve.
Der Rat der Stadt Kleve hat am 1. November 2020 den Ersten Beigeordneten sowie zwei Vertreter der CDU, einen Vertreter der Grünen und einen Vertreter der SPD zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Entscheidung fiel einstimmig.
Die Offenen Klever haben den Bürgermeister gebeten, ihnen dazu einige Fragen schriftlich zu beantworten:
- Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass sich § 113 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – „Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen“ – auch auf Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung der „GeWoGe“ bezieht?
- In welcher Weise kommen die Vertreter der Gemeinde in den Gremien der „GeWoHGe“ ihrer Verpflichtung aus § 113 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung nach, „die Interessen der Gemeinde zu verfolgen“?
- Wer definiert, bestimmt und entscheidet in der Stadt Kleve, welche Interessen die „Interessen der Gemeinde“ sind, die die Vertreter der Stadt in der „GeWoGe“ zu verfolgen haben?
- In welcher Weise kommen die Vertreter der Gemeinde in den Gremien der „GeWoGe“ ihrer Verpflichtung aus § 113 Abs. 5 der OG nach, „den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten“? Wann wurde der Rat zuletzt über eine Angelegenheit der „GeWoGe“ unterrichtet?
- Wird in der Stadt Kleve gewährleistet, dass der Rat oder ein vom Rat damit beauftragter Ausschuss rechtzeitig darüber beraten und entscheiden kann, ob gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW ein Weisungsbeschluss an die Vertreter der Gemeinde in einem Beirat, Ausschuss, Aufsichtsrat oder einer Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden soll?