Stadtmarketing: Vom Kopf auf die Füße stellen!

Offene Klever legen Antrag vor

Das vorzeitige Ausscheiden des erst im März 2021 im Amt bestätigten Geschäftsführers haben Fraktionen zum Anlass genommen, sich Gedanken über die Struktur der WTM zu machen. Die „Offenen Klever“ nehmen diese offenkundige Bereitschaft, die Ausrichtung der WTM zu überdenken, neu zu planen und anschließend in den dafür zuständigen Gremien zu besprechen, zum Anlass, einen Vorschlag zur Strukturreform zu unterbreiten.

Link zum Antrag

Wir sind der Überzeugung, dass unser Vorschlag einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den Informationsfluss zwischen WTM und allen politischen Kräften im Rat der Stadt auf eine breitere Basis zu stellen und damit zu fördern. Wir halten unseren Vorschlag für geeignet, alle Fraktionen an der Willensbildung zu Themen der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings zu beteiligen.

Der Gesellschafterversammlung dieser zu 100% städtischen Gesellschaft besteht aus einer Person: dem Bürgermeister. Und diese Gesellschafterversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben (§ 11 Gesellschaftervertrag):

  1. Der Bürgermeister genehmigt den Wirtschaftsplan.
  2. Der Bürgermeister stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses.
  3. Der Bürgermeister bestellt die Geschäftsführung und beruft diese ab.
  4. Der Bürgermeister entlastet Geschäftsführung und Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender er ist.
  5. Der Bürgermeister entscheidet über Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.
  6. Der Bürgermeister entscheidet über Abschluss/Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291f. des Aktengesetzes.
  7. Der Bürgermeister entscheidet über Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
  8. Der Bürgermeister beschließt über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer sowie Mitglieder von Aufsichtsrat und/oder Gesellschafterversammlung.
  9. Der Bürgermeister setzt die vom Rat der Stadt Kleve beschlossenen strategischen Ziele für die Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Ziele des Stadtmarketingkonzepts um.

Zwar obliegt die Willensbildung einer Gemeinde bezüglich ihrer Eigentümerrolle an Beteiligungsgesellschaften dem Rat, d.h. eine (vom Rat) bevollmächtige Person – in diesem Fall der Bürgermeister – müsste die Beschlüsse des Rates in der Gesellschafterversammlung umsetzen.

Derzeit gibt es für den Rat keine Möglichkeit, sich ein eigenes Bild zum aktuellen Stand bezüglich der Umsetzung seiner Beschlüsse zu machen. Dazu gehört auch die Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats. Auch diese Kompetenz besitzt weder der Rat noch ein von ihm damit beauftragter Ausschuss. Und obwohl diese GmbH über den Haushalt der Stadt finanziert wird, findet die Rechenschaftslegung über die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Zuschüsse ebenfalls weder gegenüber dem Rat noch gegenüber einem Ratsausschuss statt.

Hinzu kommt, dass die gegenwärtige Fassung des Gesellschaftsvertrags es sogar zulassen würde, dass eine Person als Gesellschafterversammlung in eigener Sache entscheidet und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sich selbst beschließt…

  • 113 Abs. 2 GO NW bestimmt, dass – sofern mehrere Vertreter durch den Rat in die Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist – entsandt werden, der Bürgermeister oderein von ihm vorgeschlagener Vertreter dazu zählen muss.

Als Mitglied (und Vorsitzender) des Haupt- und Finanzausschusses würde der Bürgermeister automatisch in die Gesellschafterversammlung entsandt werden.

Jährlich findet eine Gesellschafterversammlung statt. Diese könnte ggfs. an eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses gekoppelt werden.

Die Gesellschafterversammlung einer städtischen GmbH aus Mitgliedern eines Fachausschusses zu bilden, ist in vielen Kommunen längst gelebte und bewährte Praxis.